„Reichstagsbrandverordnung“, 28. Februar 1933

Unmittelbar nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 wurde am nächsten Tag die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ gemäß Artikel 48 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung erlassen.
Die sogenannte Reichstagsbrandverordnung zur „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ setzte mit §1 der Verordnung wesentliche Grundrechte außer Kraft, darunter den Artikel 114 WRV, der die Unverletzbarkeit der Person garantierte und den Freiheitsentzug regelte:

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.


Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (§115) sowie das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisgeheimnis (§117) wurden „bis auf weiteres außer Kraft gesetzt“. Gleiches galt für das Recht auf freie Meinungsäußerung (§118), das Versammlungsrecht (§123) sowie das Recht, Vereine zu bilden (§124) und den Schutz des Eigentums (§153).
Damit war die Verordnung erstens die „Rechtsgrundlage für die Verfolgungswelle gegen Kommunisten, Sozialdemokraten“[1] und all jene, die diese unterstützten. Sie erlaubte Polizei und SA massenhaft Personen in „Schutzhaft“ zu nehmen und das Versammlungs- und Presseverbot durchzusetzen. Dies wurde dadurch verstärkt, dass „Zuwiderhandlung“ gegen die Verordnung unter Strafe gestellt wurde. Zweitens erlaubte es §2 der Reichsregierung, die Kompetenzen der Länder vorübergehend wahrzunehmen und Länderregierungen sogar abzusetzen,[2] sollten diese „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen“ nicht treffen. §5 schließlich weitete die Todesstrafe auf Tatbestände aus, für die eigentlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen war, darunter Anschläge auf Infrastrukturen und gegen Regierungsmitglieder.

Einer Verhaftung konnten Gegner des Regimes sich häufig nur durch eine Flucht ins Exil entziehen – wie beispielsweise die Politikerin Ruth Fischer, die am 9. März 1933 über Prag nach Frankreich floh, Philipp Scheidemann, der Anfang März nach Salzburg ins Exil ging, oder der ehemalige preußische Innenminister Albert Grzesinski, der über die Schweiz und Frankreich in die USA floh.
Weitaus größer war aber die Zahl jener, die in Konzentrationslagern – Dachau wurde bereits am 20. März 1933 eingerichtet – festgehalten, gefoltert und getötet wurden. Ein Beispiel ist der spätere Friedensnobelpreisträger und Herausgeber der Weltbühne, Carl von Ossietzky. Er wurde bereits am 28. Februar 1933 verhaftet und in das Konzentrationslager Sonnenburg und später Esterwegen verschleppt. Unter internationalem Druck kam er 1936 zwar frei, verstarb jedoch 1938 an den Folgen seiner Lagerhaft.

[1] Thomas Raithel/Irene Strenge: Die Reichstagsbrandverordnung. Grundlegung der Diktatur mit den Instrumenten des Weimarer Ausnahmezustands, in: VfZ 48 (2000), S. 413–460, hier S. 417.
[2] Ebd., S. 416 ff.

Historikerin, forscht u. a. zu Nationalismus und zur Dekolonisierung Afrikas